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Gemäß § 4 Ziffer 1 der VVG-InfoV „hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, dass diejenigen Informationen enthält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind.“

Für die Sterbekasse der Leichenbrüderschaft zu Elgershausen anno 1620 VVaG lauten die Informationen im Sinne des § 4 Ziffer 1 wie folgt:

  1. Der angebotene Versicherungsvertrag ist eine Versicherung auf den Todesfall (Sterbegeldversicherung). Das Versicherungsgebiet der Kasse ist Schauenburg-Elgershausen. Das Sterbegeld wird fällig im Todesfall. Damit endet auch das Versicherungsverhältnis.
    Die Höhe ergibt sich aus der jeweils gültigen Satzung.
  2. Ein Anspruch auf das vollwertige Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 1 Jahr angehören. Für Mitglieder unter einem Jahr ergibt sich eine geminderte Versicherungsprämie. (§ 3 der Satzung). In beiden Fällen besteht zusätzlich erst Anspruch, nach Zahlung des ersten Beitrages
  3. Es sind die in dem z.Z. geltenden Tarif festgelegten Beiträge zu zahlen; Zahldauer längstens 25 Jahre. Das Höchsteintrittsalter ist das 45. Lebensjahr, entscheidend dabei ist das Eintrittsalter des Mannes. Die Beiträge sind jährlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Sterbekasse zu zahlen, letztmalig für das Jahr, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet bzw. die Befreiung der Beitragszahlung eintritt. Die Nichtzahlung des Beitrages hat den Ausschluss aus der Sterbekasse zur Folge (§§3, 5 der Satzung).
  4. Wohnungs-, Namens- und Kontoänderungen sind dem Vorstand der Sterbekasse anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung hat das Mitglied die Folgen des Versäumnisses zu tragen.
  5. Der Eintritt des Versicherungsfalles (Tod) ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsbuches zu melden.
  6. Der Versicherungsvertrag beginnt mit dem im Versicherungsbuch angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Monatsbeitrages. Mit Aushändigung des Versicherungsbuches gilt der Vertrag als abgeschlossen, sofern der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
  7. Das Mitglied kann jederzeit gemäß § 5 der Satzung zum Schluss des laufenden Kalenderjahres schriftlich unter gegenüber dem Vorstand der Sterbekasse seinen Austritt erklären. Im Falle der Kündigung erfolgt eine Beitragsrückvergütung ausschließlich im Rahmen der Satzung. (§ 5 Ziff. 4 der Satzung)
  8. Für den abgeschlossenen Versicherungsvertrag ist das deutsche Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist Schauenburg.
  9. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Versicherungsaufsicht, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt

Schauenburg-Elgershausen, den 03.02.2019